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Kündigung durch den Insolvenzverwalter nach einem Erwerberkonzept

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Die Kündigung des Veräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts verstößt dann nicht gegen § 613 a Abs. 4 BGB, wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat.

Der Zulassung einer solchen Kündigung steht der Schutzgedanke des § 613 a Abs. 4 BGB nicht entgegen, denn diese Regelung bezweckt keine "künstliche Verlängerung" des Arbeitsverhältnisses bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bei dem Erwerber.

Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Veräußerers nach dem Erwerberkonzept kommt es - jedenfalls in der Insolvenz - nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden können.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war seit 1998 bei der K.-N. als Betriebsorganisationsleiter beschäftigt. Er war unmittelbar dem Alleingeschäftsführer unterstellt, mit der Leitung der operativen Geschäfte betraut und zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt.

Am 1. September 2000 wurde über das Vermögen der K.-N. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte am 16. Januar 2001 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30. April 2001.

Mit Wirkung zum 17. Januar 2001 veräußerte der Beklagte zu 1) den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2). Deren zwei Geschäftsführer übernahmen entsprechend ihrem unternehmerischen Konzept die gesamte Betriebs- und Organisationsleitung in eigener Verantwortung.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Beklagten zu 1) und die Feststellung eines seit dem 17. Januar 2001 mit der Beklagten zu 2) bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Er ist der Ansicht, die Kündigung sei sozialwidrig und verstoße gegen § 613 a Abs. 4 BGB. Der Beklagte zu 1) könne sich nicht darauf berufen, daß die Tätigkeit des Klägers wegen des unternehmerischen Konzepts der Beklagten zu 2) weggefallen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.


BAG, 20.03.2003 - Az: 8 AZR 97/02

Quelle: PM des BAG

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