Kommt eine Arbeitnehmer wiederholt zu spät an seinen Arbeitsplatz, so kann dies auch ohne störende Auswirkungen des Zuspätkommens auf den betrieblichen Ablauf die Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen.
Vorliegend wurde mit dem Urteil die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers bestätigt.
Dieser war zunächst wegen seines häufigen Zuspätkommens aufgefallen und bereits zwei mal abgemahnt worden. Dennoch kam er weiterhin zwei bis 60 Minuten zu spät.
Schließlich wurde die fristgerechte Kündigung ausgesprochen - zu Recht, da damit die Betriebsdisziplin aufrechterhalten werde.
Der Arbeitnehmer habe zwei Gelegenheiten erhalten, sein Verhalten zu verbessern.
Der Einwand des Arbeitnehmers, dass keine betrieblichen Auswirkungen durch sein Verhalten entstanden seien sowie der Hinweis auf eine Krankheit halfen nichts. Auf Pünktlichkeit darf unbedingter Wert gelegt werden.
Vorliegend wurde mit dem Urteil die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers bestätigt.
Dieser war zunächst wegen seines häufigen Zuspätkommens aufgefallen und bereits zwei mal abgemahnt worden. Dennoch kam er weiterhin zwei bis 60 Minuten zu spät.
Schließlich wurde die fristgerechte Kündigung ausgesprochen - zu Recht, da damit die Betriebsdisziplin aufrechterhalten werde.
Der Arbeitnehmer habe zwei Gelegenheiten erhalten, sein Verhalten zu verbessern.
Der Einwand des Arbeitnehmers, dass keine betrieblichen Auswirkungen durch sein Verhalten entstanden seien sowie der Hinweis auf eine Krankheit halfen nichts. Auf Pünktlichkeit darf unbedingter Wert gelegt werden.
ArbG Frankfurt/Main, 16.10.2002 - Az: 5 Ca 2231/02
ECLI:DE:LAGHE:2002:1015.5CA2231.02.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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