Der Betrug bei der Angabe von Arbeitszeiten rechtfertigt auch nach langjähriger Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung.
Im vorliegenden Fall hatte ein Fachbauleiter seine Arbeitszeiten auf besonderen Listen zu vermerken und diese sodann zur Abrechnung einzureichen.
Bei den Ermittlungstätigkeiten eines Detektivbüros aufgrund des Verdachts der privaten Nutzung des Firmenwagens stellte sich heraus, daß der Arbeitnehmer während einer abgerechneten Zeit zu Hause war.
Im vorliegenden Fall hatte ein Fachbauleiter seine Arbeitszeiten auf besonderen Listen zu vermerken und diese sodann zur Abrechnung einzureichen.
Bei den Ermittlungstätigkeiten eines Detektivbüros aufgrund des Verdachts der privaten Nutzung des Firmenwagens stellte sich heraus, daß der Arbeitnehmer während einer abgerechneten Zeit zu Hause war.
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ArbG Frankfurt/Main, 19.08.2002 - Az: 9 Ca 6308/01
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