Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Auch hervorragende Leistungen sind kein Schutz vor der
Kündigung in der
Probezeit.
Im vorliegenden Fall begründete der
Arbeitnehmer seine Klage gegen die Kündigung mit dem „Gesinnungswechsel“ seiner Vorgesetzten. Trotz mehrfacher hervorhebung der hervorragenden Leistungen des Arbeitnehmers in den ersten Monaten des
Arbeitsverhältnisses durch Vorgesetzte und Kollegen, wurde das Arbeitsverhältnis kurz vor Ende der sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Dieses Verhalten sei „treuwidrig“.
Jedoch kann auch ein wiederholt ausgesprochenes Lob guter Leistungen keine Garantie für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus sein.
Nur wenn die Übernahme in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zuvor ausdrücklich zugesagt worden ist, kann die Kündigung wirksam angegriffen werden. Ansonsten kann sich der
Arbeitgeber auch von hervorragenden Mitarbeitern während der Probezeit ohne Angabe ganauer Gründe trennen.