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Kündigung in Probezeit bei hervorragender Leistung?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch hervorragende Leistungen sind kein Schutz vor der Kündigung in der Probezeit.

Im vorliegenden Fall begründete der Arbeitnehmer seine Klage gegen die Kündigung mit dem „Gesinnungswechsel“ seiner Vorgesetzten. Trotz mehrfacher hervorhebung der hervorragenden Leistungen des Arbeitnehmers in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses durch Vorgesetzte und Kollegen, wurde das Arbeitsverhältnis kurz vor Ende der sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Dieses Verhalten sei „treuwidrig“.

Jedoch kann auch ein wiederholt ausgesprochenes Lob guter Leistungen keine Garantie für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus sein.

Nur wenn die Übernahme in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zuvor ausdrücklich zugesagt worden ist, kann die Kündigung wirksam angegriffen werden. Ansonsten kann sich der Arbeitgeber auch von hervorragenden Mitarbeitern während der Probezeit ohne Angabe ganauer Gründe trennen.


ArbG Frankfurt/Main, 27.05.2002 - Az: 9 Ca 7940/01

ECLI:DE:ARBGFFM:2002:0522.9CA7940.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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