Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen.
Existiert weder ein Tarifvertrag, noch eine spezielle Individualvereinbarung durch Arbeitsvertrag, kommet die gesetzliche Kündigungsfrist zur Anwendung. Diese beträgt gemäß § 622 Abs. 3 BGB bei einer bis zu 6-monatigen Probezeit 2 Wochen zu jedem beliebigen Termin. Sieht ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag eine abweichende Regelung vor, müssen die dort geregelten Kündigungsfristen eingehalten werden. Dasselbe gilt für Kündigungsfristen, die im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters enthalten sind.
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