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Kündigung in der Probezeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist kündigen.

Existiert weder ein Tarifvertrag, noch eine spezielle Individualvereinbarung durch Arbeitsvertrag, kommet die gesetzliche Kündigungsfrist zur Anwendung. Diese beträgt gemäß § 622 Abs. 3 BGB bei einer bis zu 6-monatigen Probezeit 2 Wochen zu jedem beliebigen Termin. Sieht ein auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag eine abweichende Regelung vor, müssen die dort geregelten Kündigungsfristen eingehalten werden. Dasselbe gilt für Kündigungsfristen, die im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters enthalten sind.

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Sofern kein Tarifvertrag oder eine abweichende Individualvereinbarung vorliegt, beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen. Diese kann zu jedem beliebigen Termin innerhalb der Probezeit ausgesprochen werden.
Ja, gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Dies gilt auch innerhalb der Probezeit. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe mitteilen und dem Arbeitnehmer im Falle eines Widerspruchs eine Kopie der Stellungnahme aushändigen.
Ja, die Kündigung kann noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt dann unter Umständen erst nach Ablauf der Probezeit ein.
Ja, auch in der Probezeit sind die gesetzlichen Vorschriften zum besonderen Kündigungsschutz zu beachten. Dies betrifft beispielsweise Schwangere oder Schwerbehinderte, für deren Kündigung besondere Voraussetzungen gelten.
Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Zudem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer rechtzeitig zugeht.
Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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