Auch wenn ein Arbeitnehmer es versäumt, seinem Vorgesetzten ein Attest vorzulegen, darf ihm nur in "absoluten Ausnahmefällen" fristlos gekündigt werden.
Im vorliegendem Fall stellte ein Musiker Kündigungsschutzklage gegen die Stadt Frankfurt als Trägerin des Frankfurter Museumsorchesters.
Der aufgrund seiner langen Beschäftigungsdauer von 22 Jahren ordentlich unkündbare Arbeitnehmer war fristlos entlassen worden, nachdem er in drei Fällen kein ärztliches Attest für krankheitsbedigte Fehlzeiten vorgelegt hatte. Die Vorgesetzten sahen hierdurch eine "Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses" gegeben. An der tatsächlichen Krankheit des Mitarbeiters hegten die Vorgesetzten keine Zweifel.
Der Musiker hätte nach einer derart langen Beschäftigungsdauer nicht ohne weiteres fristlos entlassen werden dürfen. Eine Kündigung wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die beklagte Kommune vor Gericht dargelegt hätte, daß es durch das Fehlen des Musikers zu ernsthaften Beeinträchtigungen im Orchesterbetrieb gekommen sei.
Im vorliegendem Fall stellte ein Musiker Kündigungsschutzklage gegen die Stadt Frankfurt als Trägerin des Frankfurter Museumsorchesters.
Der aufgrund seiner langen Beschäftigungsdauer von 22 Jahren ordentlich unkündbare Arbeitnehmer war fristlos entlassen worden, nachdem er in drei Fällen kein ärztliches Attest für krankheitsbedigte Fehlzeiten vorgelegt hatte. Die Vorgesetzten sahen hierdurch eine "Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses" gegeben. An der tatsächlichen Krankheit des Mitarbeiters hegten die Vorgesetzten keine Zweifel.
Der Musiker hätte nach einer derart langen Beschäftigungsdauer nicht ohne weiteres fristlos entlassen werden dürfen. Eine Kündigung wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die beklagte Kommune vor Gericht dargelegt hätte, daß es durch das Fehlen des Musikers zu ernsthaften Beeinträchtigungen im Orchesterbetrieb gekommen sei.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 4 Ca 3990/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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