Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitsrichters, einen Kläger auf schwerwiegende Formfehler in der Kündigungsschutzklage hinzuweisen. Die Klage kann unkommentiert abgewiesen werden.
Vorliegend hatte der Arbeitnehmer die Klage gegen das Altenzentrums bei dem er beschäftigt war, nicht aber den eigentlichen Arbeitgeber - den Träger des Altenzentrums - geführt. Die begehrten Feststellungen bzw. die hilfsweise begehrte Verurteilung des Altenzentrums zur Weiterbeschäftigung konnte der Kläger daher nicht verlangen.
Der Beklagte - das Altenzentrum - ist hinsichtlich des Kündigungsschutzbegehrens, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht passivlegitimiert. Arbeitgeber des Klägers ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 14.02.1990 die X. als Rechtsträger des Altenzentrums. Diese wird gemäß der Geschäftsführungsvereinbarung durch den Beklagten lediglich vertreten. Dies war dem Kläger auch bekannt. Denn er hatte vor dem Arbeitsgericht bereits im Jahre 2000 einen Arbeitsrechtsstreit durchgeführt, der sich gegen seine Arbeitgeberin richtete.
Von daher ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger dieses Vertretungsverhältnis bekannt war.
Folglich bestand und besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kein Arbeitsverhältnis.
Vorliegend hatte der Arbeitnehmer die Klage gegen das Altenzentrums bei dem er beschäftigt war, nicht aber den eigentlichen Arbeitgeber - den Träger des Altenzentrums - geführt. Die begehrten Feststellungen bzw. die hilfsweise begehrte Verurteilung des Altenzentrums zur Weiterbeschäftigung konnte der Kläger daher nicht verlangen.
Der Beklagte - das Altenzentrum - ist hinsichtlich des Kündigungsschutzbegehrens, wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht passivlegitimiert. Arbeitgeber des Klägers ist gemäß dem Arbeitsvertrag vom 14.02.1990 die X. als Rechtsträger des Altenzentrums. Diese wird gemäß der Geschäftsführungsvereinbarung durch den Beklagten lediglich vertreten. Dies war dem Kläger auch bekannt. Denn er hatte vor dem Arbeitsgericht bereits im Jahre 2000 einen Arbeitsrechtsstreit durchgeführt, der sich gegen seine Arbeitgeberin richtete.
Von daher ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger dieses Vertretungsverhältnis bekannt war.
Folglich bestand und besteht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits kein Arbeitsverhältnis.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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