Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die nachhaltig angekündigte
Arbeitsunfähigkeit eines
Arbeitnehmers, der tatsächlich nicht arbeitsunfähig ist, kann auch dann, wenn der
Arbeitgeber nicht zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden soll, einen wichtigen Grund zur
fristlosen Kündigung bilden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die fristlose Kündigung eines bis zum 04.02.2000 befristeten Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger war als Krankenpfleger bei dem Beklagten tätig, der als gemeinnütziger Verein die häusliche Krankenpflege für Kinder anbietet. Am 14.10.1999 kam es zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer des Beklagten zu einem Streitgespräch, dessen Inhalt in Einzelheiten streitig ist: Der Kläger will in seiner Wut geäußert haben, er werde den seit längerem an seinem linken Handgelenk befindlichen (gutartigen) Tumor nunmehr operieren lassen und die dringend durchzuführende Operation nicht aus Rücksicht auf den Beklagten verschieben, weil dieser auch keine Rücksicht auf ihn nehme. Nach Darstellung des Beklagten soll der Kläger gesagt haben, er werde morgen zum Arzt gehen und sich „die nächsten drei Monate krankschreiben lassen“. Von sich aus werde er das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, weil er sonst vom Arbeitsamt eine Sperre erhalte.
Unmittelbar nach dem Gespräch forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14.10.1999, zugegangen am 15.10.1999, auf, am Montag, dem 18.10.1999 die Arbeit wieder aufzunehmen. Zeitlich nach diesem Aufforderungsschreiben erhielt der Beklagte am Abend des 14.10.1999 um 18:24 Uhr ein Telefax des Klägers mit dem Betreff „Krankmeldung“. Darin heißt es:
„Wie bereits mündlich mitgeteilt, bin ich ab dem 14.10.1999 krank. AU folgt in den nächsten Tagen.“
Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.10.1999 fristlos, hilfsweise fristgerecht, mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei dadurch zerstört worden, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit im Voraus angekündigt und damit versucht habe, auf den Beklagten Druck auszuüben.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde von dem Kläger in der Folgezeit nicht vorgelegt. Vielmehr teilte der Kläger angeblich bereits per Fax vom 17.10.1999, unstreitig jedenfalls per Fax am 22.10.1999 mit, dass er wieder zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereitstehe. Gemäß einem ärztlichen Attest vom 11.11.1999 besteht ein schmerzhaftes Ganglion im Bereich des rechten Handgelenks, welches operativ entfernt werden sollte.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.01.2000 stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 15.10.1999 nicht aufgelöst worden sei.
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