Wer als
Arbeitnehmer den Zugang einer
Kündigung treuwidrig vereitelt, muss sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung rechtzeitig zugegangen - mit der Folge, dass weder der allgemeine Kündigungsschutz nach dem
KSchG noch der Sonderkündigungsschutz für
schwerbehinderte Menschen nach §§ 85 ff. SGB IX greift, sofern die fiktive Zugangszeitpunkt in die ersten sechs Monate des
Arbeitsverhältnisses fällt.
Der Zugang einer Willenserklärung ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen Wirksamkeitsvoraussetzung der Erklärung. Der Empfänger kann sich jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf einen verspäteten oder ausgebliebenen Zugang berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. In diesem Fall muss er sich so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt. Dieser Grundsatz gilt nicht nur im allgemeinen Zivilrecht, sondern findet ausdrücklich auch im Arbeitsrecht und insbesondere im Rahmen des Kündigungsschutzes Anwendung.
Wer auf Grund bestehender oder angebahnter vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen rechnen muss, ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit ihn derartige Erklärungen auch tatsächlich erreichen können. Unterlässt er dies, liegt darin regelmäßig ein Verstoß gegen die durch den Vertragsschluss begründeten Sorgfaltspflichten gegenüber dem Erklärenden. Für eine fiktive Zugangszurechnung ist jedoch stets Voraussetzung, dass der Erklärende seinerseits alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, damit die Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Fehlt es daran, scheidet eine Zugangsvereitelung zu Lasten des Empfängers auch bei schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzungen regelmäßig aus.
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