Damit eine Verdachtskündigung wirksam ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die erforderliche Überprüfung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich zweistufig:
- Stützung der Kündigung gerade auf den Verdacht der strafbaren Handlung
- Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung
- Dringender Tatverdacht zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs
- Überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das des Arbeitnehmers an Fortsetzung zumindest bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
Hierzu führte das Gericht aus:
Die rechtlichen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB (1.) als auch jene des § 626 Abs. 2 BGB (2.) für eine außerordentliche Kündigung sind erfüllt. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Ende des vorliegenden Rechtsstreites besteht seitens des Klägers besteht nicht (3.).1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die erforderliche Überprüfung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich zweistufig:
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