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Zwei Jahre krank: Kündigung?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird ein kranker Arbeitnehmer innerhalb von zwei Jahren nicht wieder gesund, so muß er zumindest in kleinen und mittleren Unternehmen mit einer Kündigung rechnen, da in solchen Fällen von einer "erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen" auszugehen ist.

Mit der hier gesetzten Frist orientierte sich das Gericht an der gesetzlichen Obergrenze für befristete Aushilfsverträge, die ebenfalls 24 Monate beträgt.

Die Rechtmäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung muß in drei Stufen geprüft werden. Zuerst kommt es auf eine "negative Prognose" hinsichtlich der Genesung zum Zeitpunkt der Kündigung an.

Die spätere tatsächliche Entwicklung ist unerheblich. Sodann ist zu prüfen, wie stark betriebliche Abläufe beeinträchtigt werden.

Es ist von einer "erheblichen" Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen auszugehen, wenn in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer positiven Gesundheitsprognose gerechnet werden kann.

Abschließend müssen die Belange von Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgewogen werden. Eine Kündigung ist zulässig, "wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Belastungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen".

Insbesondere größeren Unternehmen kann es somit zumutbar sein, auch über mehrere Jahre arbeitsunfähige Mitarbeiter zu tragen.


BAG, 29.04.1999 - Az: 2 AZR 431/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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