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Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes festgelegten Mindestgrößen von 163 cm für Frauen und 168 cm für Männer sind unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und das Land verpflichtet, die Bewerberin zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2017 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 161,5 cm die geforderten 163 cm unterschreitet. Von einer körperlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst geht das Land NRW gleichermaßen für Frauen und Männer ab einer Größe von 163 cm aus. Gleichwohl wird von männlichen Bewerbern eine höhere Mindestgröße von 168 cm verlangt, um zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren.

Diese per Erlass des Innenministeriums festgelegte Verwaltungspraxis zur Mindestgröße hält das Gericht für rechtswidrig. Nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden. Von diesen Vorgaben weiche eine Größenfestlegung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsehe, ab. Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese dürften allerdings nicht vom Innenministerium durch Verwaltungserlass, sondern nur durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz geregelt werden. Denn es gehe darum, zwei widerstreitende Interessen von Verfassungsrang - das Prinzip der Bestenauslese einerseits und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern andererseits - miteinander in Einklang zu bringen; dies sei Aufgabe des Parlaments, nicht der Verwaltung. Im Ergebnis führe die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhingen und die eine nicht ohne die andere fortbestehen könne.

Ob die Klägerin in den Polizeivollzugsdienst eingestellt wird, hängt nunmehr davon ab, ob sie in dem weiteren Auswahlverfahren die dort gestellten Anforderungen erfüllt.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat.


VG Düsseldorf, 08.08.2017 - Az: 2 K 7427/17

Quelle: PM des VG Düsseldorf


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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