Wurde eine Bewerberin für eine Stelle im Bereich der Parkraumüberwachung nicht berücksichtigt, weil sie an Neurodermitis leidet, so kann keine Entschädigung für eine Benachteiligung wegen Behinderung verlangt werden, sofern die Bewerberin nicht schwerbehindert oder einer Schwerbehinderten gleichgestellt ist.
Die EG-Richtlinie 2000/78 findet keine unmittelbare Anwendung, da die Richtlinie hinreichend umgesetzt worden ist.
Die EG-Richtlinie 2000/78 findet keine unmittelbare Anwendung, da die Richtlinie hinreichend umgesetzt worden ist.
LAG Berlin, 09.03.2006 - Az: 5 Sa 1794/05
ECLI:DE:LAGBEBB:2006:0309.5SA1794.05.0A
Nachfolgend: BAG, 03.04.2007 - Az: 9 AZR 823/06
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