Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieEin
Arbeitgeber befindet sich ohne weiteres ab
Betriebsübergang in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers, wenn in einem Informationsschreiben über einen Betriebsübergang mitgeteilt wurde, dass der Arbeitnehmer im Falle des Widerspruchs wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes aufgrund des Betriebsübergangs mit seiner
Kündigung rechnen muss.
Auch bei einem später erklärten Widerspruch gegen einen Betriebsübergang und damit bei rückwirkend feststehendem Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses mit dem „alten“ Arbeitgeber findet eine
Ausschlussfrist, die die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, Anwendung.
Die Fälligkeit von Vergütungsansprüchen ist somit nicht erst mit der Erklärung des Widerspruchs gegeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 13 des
Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt:
„§ 13 Verfallfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden und im Falle der Ablehnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten und im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung innerhalb einer Frist von drei Monaten eingeklagt werden.“
Diese einzelvertragliche Ausschlussfristenregelung ist jedenfalls hinsichtlich der Verfallfristenbestimmung auf ihrer ersten Stufe - schriftliche Geltendmachung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit - insoweit (teil-)wirksam.
Dass es sich beim Arbeitsvertrag der Parteien um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rechtssinn handelt, ist unbestritten.
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