Die Kündigung eines Hausmeisters durch den Verwalter einer Eigentumswohnanlage wird nicht dadurch unwirksam, dass der entsprechende Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft über die Bestellung des Verwalters später wegen eines Formfehlers von einem Miteigentümer erfolgreich angefochten wird.
Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem gemäß § 180 Satz 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist. Gemäß § 180 Satz 2 BGB findet jedoch § 177 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts, also unverzüglich gemäß § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB beanstandet.
Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem gemäß § 180 Satz 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist. Gemäß § 180 Satz 2 BGB findet jedoch § 177 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts, also unverzüglich gemäß § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB beanstandet.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


