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Wenn der Hausmeister nicht umlegbare und umlegbare Kosten übernimmt ...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Enthält das Leistungsverzeichnis des Hausmeistervertrages nicht umlegbare Tätigkeiten und legt der Vermieter die gesamten Kosten um, ohne den Umfang der nichtumlegbaren Kosten darzulegen, kann der Mieter die gesamte Umlegbarkeit der Position einfach bestreiten mit der Folge, dass der Vermieter zu den umlegbaren und nicht umlegbaren Kosten substantiiert vortragen muss. Tut er das nicht, kann er die Position insgesamt nicht geltend machen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Umlegung der Hausmeisterkosten ist nicht möglich. Ausweislich des Leistungsverzeichnisses nimmt die Firma im Rahmen ihrer Tätigkeit teilweise Arbeiten vor, die der Instandsetzung und vorbeugenden Instandsetzung zuzuordnen sind (Prüfung der technischen Einrichtung und Rückmaldung an die Hausveraltung, Austausch von Glühbirnen und Sicherungen, Prüfung von Zylindern, Scharnieren und Türen, Funktionskontrolle von Ventilen, Ausläufen, Buchsen des Rolltors der Tiefgarage, Mängelbeseitigung und Rückmeldung an die Hausveraltung, Aktualisierung von Klingel- und Briefkastenschildern, …).

Nach der 2. Berechnungsverordnung können jedoch nicht die Kosten des Hausmeisters umgelegt werden, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Instandhaltung oder im Zusammenhang mit Verwaltungstätigkeiten entstehen, zu diesen gehören jedenfalls vorstehenden Tätigkeiten.

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