Es besteht kein Anspruch auf Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, wenn der Arbeitnehmer nach einem schweren Arbeitsunfall dauerhaft arbeitsunfähig wird.
Im zu entscheidenden Fall wurde daher eine entsprechende Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber abgewiesen.
Der Arbeitnehmer stürzte beim Ausladen von Geräten von der Ladefläche eines LKW und brach sich ein Schulterblatt. Dies führte gem. ärztlichen Gutachten zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit für den erlernten Beruf des Arbeitnehmers (Heizungsmonteur). Da keine alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Firma bestand, wurde dem Kläger ohne Ausgleichszahlung gekündigt.
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht ungeachtet des persönlichen Schicksals des Klägers nicht. Eine Abfindung darf nur in Ausnahmefällen vom Gericht festgesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt wurde. Nach der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers war die Kündigung jedoch sozial gerechtfertigt.
Im zu entscheidenden Fall wurde daher eine entsprechende Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber abgewiesen.
Der Arbeitnehmer stürzte beim Ausladen von Geräten von der Ladefläche eines LKW und brach sich ein Schulterblatt. Dies führte gem. ärztlichen Gutachten zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit für den erlernten Beruf des Arbeitnehmers (Heizungsmonteur). Da keine alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Firma bestand, wurde dem Kläger ohne Ausgleichszahlung gekündigt.
Ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht ungeachtet des persönlichen Schicksals des Klägers nicht. Eine Abfindung darf nur in Ausnahmefällen vom Gericht festgesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt wurde. Nach der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Klägers war die Kündigung jedoch sozial gerechtfertigt.
ArbG Frankfurt/Main, 22.01.2003 - Az: 7 Ca 10644/01
ECLI:DE:ARBGFFM:2003:0122.7CA10644.01.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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