Der Betriebsrat im Entleiherbetrieb kann seine Zustimmung zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers nicht allein mit dem Argument verweigern, dessen Arbeitsbedingungen verstießen gegen das „Equal-Pay-Gebot“ aus § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG. Ein solcher Verstoß begründet weder einen Verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Gesetzesverstoß) noch nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG (Benachteiligung des Arbeitnehmers) - im Gegenteil: Erst die tatsächliche Übernahme in den Betrieb eröffnet dem Leiharbeitnehmer die Möglichkeit, seine gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.
Die Übernahme eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers stellt eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar und bedarf gemäß § 14 Abs. 3 AÜG der Zustimmung des Betriebsrats. Das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ist dabei auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe beschränkt. Deren Voraussetzungen sind eng auszulegen: Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle.
Der Betriebsrat genügt seiner gesetzlichen Begründungspflicht nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlichen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine bloße Benennung der Ziffern des § 99 Abs. 2 BetrVG oder die Wiederholung ihres Wortlauts reicht nicht aus. Für eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gestützte Verweigerung müssen konkrete, besorgnisbegründende Tatsachen angegeben werden. Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG kann sich der Betriebsrat zudem nur auf diejenigen Gründe stützen, die er fristgerecht und in beachtlicher Weise innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltend gemacht hat. Das Nachschieben neuer Gründe ist ausgeschlossen.
Die Übernahme eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers stellt eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar und bedarf gemäß § 14 Abs. 3 AÜG der Zustimmung des Betriebsrats. Das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ist dabei auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe beschränkt. Deren Voraussetzungen sind eng auszulegen: Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle.
Der Betriebsrat genügt seiner gesetzlichen Begründungspflicht nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlichen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine bloße Benennung der Ziffern des § 99 Abs. 2 BetrVG oder die Wiederholung ihres Wortlauts reicht nicht aus. Für eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG gestützte Verweigerung müssen konkrete, besorgnisbegründende Tatsachen angegeben werden. Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG kann sich der Betriebsrat zudem nur auf diejenigen Gründe stützen, die er fristgerecht und in beachtlicher Weise innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltend gemacht hat. Das Nachschieben neuer Gründe ist ausgeschlossen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


