Das Internet ermöglicht es dem
Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln, da sich der Betriebsrat über dieses Medium auf dem schnellsten Weg u.a. über die laufende und aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung informieren kann.
Es würde dem Prinzip seiner Eigenverantwortlichkeit widersprechen, wenn der Betriebsrat die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die einen Internetzugang haben, um die Erledigung einer Internetrecherche bitten müsste. Daher besteht ein Anspruch auf eigenen Internetzugang.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag des Betriebsrates ist begründet. Ihm steht gegen die Arbeitgeberin ein Anspruch auf Einrichtung eines Internetzuganges gemäß
§ 40 Abs. 2 BetrVG zu.
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Betriebsrat für die Sitzung, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) zur Verfügung zu stellen.
Zu den Sachmitteln gehören diejenigen Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Dazu gehören je nach Lage des Falles arbeitsrechtliche Gesetzestexte, entsprechende Kommentare, Fachliteratur und Zeitschriften, aber auch Mittel der IuK.
Die Prüfung, ob und in welchem Umfang sächliche Mittel zur Verfügung zu stellen sind, obliegt dem Betriebsrat. Im steht bei der Bewertung der Frage der Erforderlichkeit ein sogenannter Beurteilungsspielraum zu. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums darf sich der Betriebsrat jedoch nicht allein an subjektiven Erwägungen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Er hat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes abzuwägen gegen die berechtigten Interessen des
Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kosten. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen auf Überlassung von Mitteln der IuK (BAG, 23.08.2006 - Az:
7 ABR 55/05; BAG, 03.09.2003 - Az:
7 ABR 8/03).
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