Zu den erforderlichen Informations- und Kommunikationsmitteln gehört auch ein Zugang zum Internet. Dieses ist eine allgemein genutzte und umfassende Informationsquelle, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt. Der Arbeitgeber kann daher einen Internetzugang nicht verwehren, sofern die Einrichtung ohne Weiteres möglich ist und die Nutzung nicht zu besonderen Kosten führt.
LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2008 - Az: 17 TaBV 607/08
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