Zu den erforderlichen Informations- und Kommunikationsmitteln gehört auch ein Zugang zum Internet. Dieses ist eine allgemein genutzte und umfassende Informationsquelle, die der Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben regelmäßig benötigt. Der Arbeitgeber kann daher einen Internetzugang nicht verwehren, sofern die Einrichtung ohne Weiteres möglich ist und die Nutzung nicht zu besonderen Kosten führt.
LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2008 - Az: 17 TaBV 607/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


