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Kein allgemeiner Anspruch auf Internetzugang für den Betriebsrat

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Es besteht kein Anspruch des Betriebsrates auf Bereitstellung eines Internetzugangs, wenn dieser bereits einen Computer mit Netzwerkanschluß hat, so dass er das unternehmensweite Intranet nutzen und mit anderen Betriebsräten kommunizieren kann und der Arbeitgeber das Internet auch nicht zum Zweck der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellungen nutzt.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf der Betriebsrat nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.

Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik.

Der Betriebsrat kann den Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internet stützen.

Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besagt nichts über die Notwendigkeit, dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Die fortschreitende technische Entwicklung und die Üblichkeit der Nutzung technischer Mittel ist im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur von Bedeutung, wenn sie sich in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen hat, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung, ob ein Sachmittel für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu berücksichtigen hat.

Die allgemeine Überwachungspflicht erfordert keinen tagesaktuellen Zugriff auf Datenbanken, in denen z.B. Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts, des Individualarbeitsrechts und des Arbeitsschutzrechts dokumentiert sind. Regelmäßig ist lediglich die Möglichkeit der zeitnahen Beschaffung der Texte erforderlich. Deshalb kann der Betriebsrat einen Internetzugang zum Zwecke der Informationsbeschaffung im Zusammenhang mit der Erledigung der ihm nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG obliegenden Überwachungsaufgaben nur verlangen, wenn dies auf Grund konkreter betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, z.B. weil der Arbeitgeber regelmäßig den Betrieb betreffende Änderungen der Rechtslage missachtet oder nur zögerlich beachtet hat.

Die Erforderlichkeit eines Internetzugangs zur Informationsbeschaffung folgt auch nicht aus den ihm nach §§ 96 ff. BetrVG obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Berufsbildung.

Der Betriebsrat kann sich über Berufsbildungsmöglichkeiten und Berufsbildungsmaßnahmen bei der Bundesagentur für Arbeit auch außerhalb des von dieser beworbenen Internetportals informieren. Er kann sich schriftlich oder per E-Mail an die Bundesagentur für Arbeit wenden und sich auf diese Weise die erforderlichen Informationen beschaffen.


BAG, 23.08.2006 - Az: 7 ABR 55/05

Vorgehend: LAG Hamm, 15.07.2005 - Az: 10 TaBV 2/05

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