Verlangt ein
Betriebsrat einen
Internetanschluss für den zur Verfügung gestellten Computer, so ist im Einzelnen vorzutragen, dass der Zugang für die Erledigung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 40 Abs. 2 BetrVG hat der
Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. In § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen muss.
1. Zu den sachlichen Mitteln und der Informationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet.
Bei dem Internet handelt es sich um eine Quelle, die geeignet ist, dem Betriebsrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Informationen zu vermitteln. Über das Internet kann sich der Betriebsrat nicht nur auf schnellstem Wege über die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung unterrichten, die von den Gesetzgebungsorganen und Gerichten im Internet dargestellt werden. Darüber hinaus kann sich der Betriebsrat mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder längere Zeit zurückliegenden Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein.
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