Hat ein Arbeitnehmer in nicht unerheblichen Umfang private E-Mails während der Arbeitszeit geschrieben, so ist mangels klarer betrieblicher Regelung hierfür vor der Kündigung regelmäßig eine Abmahnung auszusprechen.
Ebenfalls ist es regelmäßig kein Kündigungsgrund, wenn diese E-Mails einen gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten beleidigenden Inhalt hatten, aber nicht für dessen Kenntnisnahme bestimmt waren, sofern das betriebliche sowie das Arbeitsverhalten anderweitig beanstandungslos war. Die Kenntnis von Äußerungen gegenüber Dritten, in denen der Arbeitgeber als „dumm“ und „unfähig“ bezeichnet wird, kann einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers rechtfertigen.
Die Vergabe von Passworten dient nicht der Einrichtung eines vor dem Arbeitgeber geschützten Geheimbereichs, sondern dient in erster Linie der sicheren Zuordnung einzelner Vorgänge am Computer zum jeweiligen Urheber. Das Recht Zugriffsberechtigungen auf höherer Ebene festzulegen obliegt dem Arbeitgeber.
Ein solcher Kündigungsgrund ist insbesondere nicht wegen des Verdachts des Kopierens der sog. Z Workshop-CD gegeben. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen darzustellen, dass die CD, deren „Brennen“ die Klägerin in einem der Mails in Aussicht stellt, eine CD mit geheimen Daten und nicht die unstreitig vorhandene Foto-CD ist. Der Beklagten ist es nicht einmal gelungen darzustellen, dass überhaupt verschiedene CD's, also insbesondere eine CD mit geheimen betrieblichen Daten im Umlauf waren und der Klägerin zugänglich waren. Demgegenüber ist unstreitig, dass eine Foto-CD existierte und der Klägerin von der Firma Z ausgehändigt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Kopieren von Erinnerungsfotos betriebliche Interessen beeinträchtigen würde.
Die Kündigung ist auch nicht dadurch begründet, dass die Klägerin während der Arbeitszeit teilweise erhebliche Zeit aufgewendet hat, um privat E-Mails zu schreiben. Insoweit folgt auch das Berufungsgericht der Wertung der ersten Instanz, dass es Organisationsaufgabe des Arbeitgebers ist, die Nutzung des betrieblichen Computersystems klar zu definieren und den Arbeitnehmern im Einzelnen vor Augen zu führen, welche Tatbestände verboten und welche erlaubt sind.
Im Betrieb der Beklagten gab es eine solche ausgearbeitete Anweisung hinsichtlich der Computeranlage nicht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst eingestellt wurde, nachdem die Computeranlage in Betrieb genommen worden war. Der Beklagten ist es nicht gelungen darzustellen, welche konkrete Einweisung die Klägerin in diese Computeranlage erhalten hat und inwieweit es klare betriebliche Regelung über die Nutzung dieser Anlage gab.
Ebenfalls ist es regelmäßig kein Kündigungsgrund, wenn diese E-Mails einen gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten beleidigenden Inhalt hatten, aber nicht für dessen Kenntnisnahme bestimmt waren, sofern das betriebliche sowie das Arbeitsverhalten anderweitig beanstandungslos war. Die Kenntnis von Äußerungen gegenüber Dritten, in denen der Arbeitgeber als „dumm“ und „unfähig“ bezeichnet wird, kann einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers rechtfertigen.
Die Vergabe von Passworten dient nicht der Einrichtung eines vor dem Arbeitgeber geschützten Geheimbereichs, sondern dient in erster Linie der sicheren Zuordnung einzelner Vorgänge am Computer zum jeweiligen Urheber. Das Recht Zugriffsberechtigungen auf höherer Ebene festzulegen obliegt dem Arbeitgeber.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht durch die Kündigung geendet, da Kündigungsgründe im Sinne des § 1 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Kündigungsschutzgesetzes nicht vorliegen.Ein solcher Kündigungsgrund ist insbesondere nicht wegen des Verdachts des Kopierens der sog. Z Workshop-CD gegeben. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen darzustellen, dass die CD, deren „Brennen“ die Klägerin in einem der Mails in Aussicht stellt, eine CD mit geheimen Daten und nicht die unstreitig vorhandene Foto-CD ist. Der Beklagten ist es nicht einmal gelungen darzustellen, dass überhaupt verschiedene CD's, also insbesondere eine CD mit geheimen betrieblichen Daten im Umlauf waren und der Klägerin zugänglich waren. Demgegenüber ist unstreitig, dass eine Foto-CD existierte und der Klägerin von der Firma Z ausgehändigt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Kopieren von Erinnerungsfotos betriebliche Interessen beeinträchtigen würde.
Die Kündigung ist auch nicht dadurch begründet, dass die Klägerin während der Arbeitszeit teilweise erhebliche Zeit aufgewendet hat, um privat E-Mails zu schreiben. Insoweit folgt auch das Berufungsgericht der Wertung der ersten Instanz, dass es Organisationsaufgabe des Arbeitgebers ist, die Nutzung des betrieblichen Computersystems klar zu definieren und den Arbeitnehmern im Einzelnen vor Augen zu führen, welche Tatbestände verboten und welche erlaubt sind.
Im Betrieb der Beklagten gab es eine solche ausgearbeitete Anweisung hinsichtlich der Computeranlage nicht. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst eingestellt wurde, nachdem die Computeranlage in Betrieb genommen worden war. Der Beklagten ist es nicht gelungen darzustellen, welche konkrete Einweisung die Klägerin in diese Computeranlage erhalten hat und inwieweit es klare betriebliche Regelung über die Nutzung dieser Anlage gab.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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