Der Betriebsrat hat nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber generell eine nach § 29 Abs. 2 BBiG verkürzte Ausbildung vorsehen will.
Nach §98 Abs.1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
Zur Berufsbildung gehören alle Maßnahmen, die Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen. Darunter fällt auch die Berufsausbildung nach §1 Abs.1, Abs.2 BBiG.
Die Berufsbildung ist betrieblich, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme selbst veranstaltet oder trägt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme entweder allein durchführt oder auf ihren Inhalt und ihre Durchführung rechtlich oder tatsächlich einen beherrschenden Einfluss hat. Zudem muss die Maßnahme für die Arbeitnehmer des Betriebs veranstaltet werden.
Das Mitbestimmungsrecht besteht nur bezüglich der "Durchführung" der betreffenden Maßnahme. Der Begriff ist abzugrenzen von dem der "Einführung" von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung in § 97 Abs.1, Abs.2 BetrVG, über die mit dem Betriebsrat lediglich zu beraten ist.
Bei der Einführung geht es um die Frage, ob bestimmte Berufsbildungsmaßnahmen im Betrieb überhaupt durchgeführt, also etwa Auszubildende überhaupt eingestellt werden sollen. Die Durchführung betrifft demgegenüber alle Fragen, die sich nach einer Einführung der Maßnahme stellen; mitbestimmungsfrei sind dabei konkrete Einzelmaßnahmen gegenüber bestimmten Auszubildenden.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist ausgeschlossen, soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen die Durchführung der Berufsbildungsmaßnahmen regeln, auch wenn eine entsprechende ausdrücklich Einschränkung -wie § 87 Abs.1 Einleitungssatz BetrVG sie enthält- in § 98 Abs.1 BetrVG fehlt.
Nach §98 Abs.1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
Zur Berufsbildung gehören alle Maßnahmen, die Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen befähigen. Darunter fällt auch die Berufsausbildung nach §1 Abs.1, Abs.2 BBiG.
Die Berufsbildung ist betrieblich, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme selbst veranstaltet oder trägt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme entweder allein durchführt oder auf ihren Inhalt und ihre Durchführung rechtlich oder tatsächlich einen beherrschenden Einfluss hat. Zudem muss die Maßnahme für die Arbeitnehmer des Betriebs veranstaltet werden.
Das Mitbestimmungsrecht besteht nur bezüglich der "Durchführung" der betreffenden Maßnahme. Der Begriff ist abzugrenzen von dem der "Einführung" von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung in § 97 Abs.1, Abs.2 BetrVG, über die mit dem Betriebsrat lediglich zu beraten ist.
Bei der Einführung geht es um die Frage, ob bestimmte Berufsbildungsmaßnahmen im Betrieb überhaupt durchgeführt, also etwa Auszubildende überhaupt eingestellt werden sollen. Die Durchführung betrifft demgegenüber alle Fragen, die sich nach einer Einführung der Maßnahme stellen; mitbestimmungsfrei sind dabei konkrete Einzelmaßnahmen gegenüber bestimmten Auszubildenden.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist ausgeschlossen, soweit gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen die Durchführung der Berufsbildungsmaßnahmen regeln, auch wenn eine entsprechende ausdrücklich Einschränkung -wie § 87 Abs.1 Einleitungssatz BetrVG sie enthält- in § 98 Abs.1 BetrVG fehlt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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