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Die Kündigungserklärung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Kündigungserklärung ist jederzeit möglich, auch schon vor Arbeitsaufnahme, jedoch nicht zur „Unzeit“. In diesem Fall ist die Kündigung, wenn ihr widersprochen wird, unwirksam.

Sie ist grundsätzlich formlos gültig, jedoch finden sich häufig Formvorschriften in Arbeits- oder Tarifverträgen.

Es muss bei einer wirksamen Kündigungserklärung immer eindeutig zu erkennen sein, dass und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Dies betrifft sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung.

Kündigungsgründe nennen?

Die Kündigungsgründe sind nur ausnahmsweise mitzuteilen:
Es besteht jedoch immer eine Auskunftspflicht des Arbeitgebers auf Verlangen des Arbeitnehmers. Dieser kann also nach den Gründen seiner Kündigung fragen und muss eine Antwort erhalten.

Kündigung unter Bedingungen?

Kündigungen sind i.a. bedingungsfeindlich, d.h. sie können nicht mit einer Bedingung verknüpft werden. Dies betrifft z.B. den Fall, dass eine Kündigung unter Bedingung ausgesprochen werden soll, dass keine weiteren Aufträge eingehen u.a..

Denn bei den meisten Bedingungen kann diese eben nicht vom Empfänger beeinflusst werden und somit ist es ungewiss, ob die Kündigung wirksam wird oder nicht. Dies ist jedoch nicht zulässig und hat zur Folge, dass eine solche Kündigung unwirksam ist.

Unzulässig sind alle Bedingungen über deren Eintritt der Kündigungsempfänger Erkundigungen einholen muss.

Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass der Bedingungseintritt nur vom Willen des Empfängers abhängt. Beispiele hierfür wären u.a. die Änderungskündigung oder auch die Kündigung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber keine Lohnerhöhung gewähren sollte.

Kündigungszugang

Der Zugang der Kündigung muss beim Empfänger - ggf. seinem gesetzlichen Vertreter, es sei denn, es liegt eine Ermächtigung nach § 113 BGB vor - erfolgen. Bei einer Kündigung gegenüber einem Abwesenden muss die Kündigung in dessen Machtbereich gelangen, so dass er ohne weiteres Kenntnis nehmen kann.

Beim Einwurf in den Briefkasten nach der üblichen Postzustellungszeit ist der Zugang erst am nächsten Tag erfolgt.

Ist der Empfänger vorübergehend von der Wohnung abwesend (z.B. Urlaub, Krankenhaus) ist die Heimatadresse maßgebend. Auch beim Einschreibebrief kommt es auf dessen Aushändigung an.

Bei rechtsmissbräuchlicher Verhinderung des Zugangs wird dieser fingiert.

Wichtig:

Der Widerruf der Kündigungserklärung ist nur vor deren Zugang möglich.

Weiterhin sind zu beachten:
  • Die Kündigungsfrist ist einzuhalten. Die Fristberechnung richtet sich nach §§ 187 ff BGB.
  • Die Kündigungserklärung darf nicht mangelhaft z.B. anfechtbar sein.
  • Der Betriebsrat ist - sofern, vorhanden, anzuhören.
Stand: 02.01.2019 (aktualisiert am: 18.04.2026)
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Häufige Fragen

Nein, eine Pflicht zur Nennung der Gründe besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei der außerordentlichen Kündigung, bei Ausbildungsverhältnissen oder bei der Personenauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. Arbeitnehmer haben jedoch einen generellen Anspruch auf Auskunft bei Rückfrage.
Kündigungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich, da für den Empfänger sonst unsicher bleibt, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Eintritt der Bedingung ausschließlich vom Willen des Empfängers abhängt, wie etwa bei einer Änderungskündigung.
Eine Kündigung geht zu, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und dieser Kenntnis nehmen kann. Wird ein Brief nach der üblichen Postzustellungszeit eingeworfen, gilt der Zugang erst als am nächsten Werktag erfolgt.
Ja, der Widerruf der Kündigung ist möglich, allerdings nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Empfänger.

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