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Verstoß gegen ein Nebentätigkeitsverbot

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Hat ein Arbeitnehmer gegen ein zulässiges Nebentätigkeitsverbot verstoßen, so ist zwischen einem Verstoß gegen den Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers einerseits und der erheblichen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch Ausübung einer unzulässigen Nebentätigkeit zu unterscheiden.

Wurde es lediglich unterlassen, den Arbeitgeber trotz Zustimmungsvorbehalt über eine geplante Nebentätigkeit zu informieren und die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen, so liegt ein formaler Verstoß gegen das Nebentätigkeitsverbot vor - auch dann, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Zustimmung zur Nebentätigkeit hat. Der Arbeitgeber kann hier eine Abmahnung aussprechen, im Widerholungsfall droht dem Arbeitnehmer die Kündigung. Daher sollte spätestens nach dem ersten Verstoß darauf geachtet werden, die Zustimmung des Arbeitgebers vorab einzuholen.

Folgenlos wäre die Sache nur dann, wenn keine Anzeigepflicht vertraglich vereinbart wurde oder aber die entsprechende Klausel unwirksam war. Dann sind Nebentätigkeiten nur anzuzeigen, wenn durch diese berechtigte Interessen des Arbeitgebers bedroht sind (z.B. ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz eintreten würde).

Die Ausübung einer eigentlich zulässigen Nebentätigkeit kann ansonsten nicht mit einer Abmahnung oder verhaltensbedingten Kündigung sanktioniert werden.

Wird aber eine unzulässige Nebentätigkeit (heimlich) ohne Genehmigung des Arbeitgebers ausgeübt, so kann eine erhebliche Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Hauptarbeitgeber vorliegen. Das Verhalten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber zumindest mit einer Abmahnung und bei Wiederholung mit einer Kündigung beantworten.

Ausnahmsweise kann auch eine außerordentliche Kündigung zulässig sein, z.B. wenn im Krankenstand einer Nebentätigkeit nachgegangen wird, die den Heilungsprozess eindeutig verzögert, in Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber tätig ist oder wenn der Arbeitnehmer für die Nebentätigkeit das Eigentum des Hauptarbeitgebers missbraucht (z.B. Arbeitmittel einsetzt).
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 08.07.2025)
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