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Wann ruht die Arbeitspflicht?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Arbeitnehmer ist zunächst grundsätzlich verpflichtet, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Tut er dies nicht, liegt eine Arbeitspflichtverletzung vor. Wenn die Arbeitspflicht ruht, liegt auch keine Arbeitspflichtverletzung vor, wenn der Arbeit nicht nachgekommen wird.

In den Ruhezeiten und Ruhepausen ruht die Arbeitspflicht. Die Arbeitspflicht ruht auch dann, wenn das gesamte Arbeitsverhältnis ruht. In diesem Fall sind die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ausgesetzt. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung nicht erbringen, der Arbeitgeber muss keine Vergütung zahlen. Dennoch besteht das Arbeitsverhältnis weiter, was dazu führt, dass die sonstigen Nebenpflichten ebenfalls weiter bestehen und auch die Betriebszugehörigkeit weiterläuft.

Dies kann aufgrund gesetzlicher Vorgaben der Fall sein (z.B. Elternzeit, Wehrübungen). Weiterhin können die Arbeitsvertragsparteien auch ein Ruhen vereinbaren - z.B. bei einem sogenannten Sabbatical oder bei der Entsendung des Arbeitnehmers. Ruht das Arbeitsverhältnis, so kann der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden, da eine Befreiung von der Arbeitspflicht bei einem nicht ausgeübten Arbeitsverhältnis nicht möglich ist.

Darüber hinaus ruht die Arbeitspflicht u.a. auch bei Urlaub, Krankheit, der Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter oder bei Annahmeverzug des Arbeitgebers. Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik führt ebenso wie suspendierende Abwehraussperrungen zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Ob der Lohnanspruch weiterbesteht, ist uneinheitlich zu beurteilen. Bei Krankheit besteht z.B. ein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Hinweis: Ausgefallene Arbeitsleistung - aus welchem Grund auch immer - muss nicht nachgeholt werden.
Stand: 09.08.2018 (aktualisiert am: 19.04.2026)
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Häufige Fragen

Wenn die Arbeitspflicht ruht, sind die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag ausgesetzt. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, und der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht zur Lohnzahlung verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch fort, inklusive aller Nebenpflichten.
Das Arbeitsverhältnis ruht unter anderem bei gesetzlichen Vorgaben wie Elternzeit oder Wehrübungen, durch vertragliche Vereinbarungen wie ein Sabbatical, oder während Urlaub, Krankheit, rechtmäßiger Streiks sowie bei Annahmeverzug des Arbeitgebers.
Nein, während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kann der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden, da eine Befreiung von der Arbeitspflicht bei einem nicht ausgeübten Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich ist.
Nein, ausgefallene Arbeitsleistung muss – unabhängig vom Grund des Arbeitsausfalls – grundsätzlich nicht nachgeholt werden.
Dies ist uneinheitlich zu beurteilen. Grundsätzlich entfällt der Lohnanspruch bei Ruhen der Hauptpflichten. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie etwa die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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