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Urlaubsansprüche nach Mutterschutz und Elternzeit: Kein Verfall vor Ablauf des neu bestimmten Urlaubsjahres

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

§ 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG enthalten eigenständige Bestimmungen über das Urlaubsjahr, die von den allgemeinen Regelungen des § 7 Abs. 3 BUrlG abweichen. Diese Vorschriften führen nicht lediglich zu einer Verlängerung des Übertragungszeitraums, sondern bestimmen das Urlaubsjahr selbstständig neu. Ein Verfall von Urlaubsansprüchen kann daher erst nach Ablauf dieses neu bestimmten Urlaubsjahres eintreten.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG ist der Erholungsurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Tarifverträge können hiervon abweichende Übertragungsfristen vorsehen, etwa eine Verlängerung bis zum 30. April des Folgejahres. Eine solche tarifliche Regelung betrifft jedoch nur die zeitliche Übertragung bereits entstandener Urlaubsansprüche und deren möglichen Verfall.

Während der Mutterschutzfristen und während einer Elternzeit gelten hingegen die spezialgesetzlichen Regelungen des § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG. Danach kann der vor Beginn der Schutzfristen oder Elternzeit nicht genommene Urlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden. Diese Bestimmungen treffen eine eigenständige Festlegung des maßgeblichen Urlaubsjahres und regeln damit den zeitlichen Bezugspunkt, innerhalb dessen ein Verfall überhaupt erst eintreten kann.

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 BUrlG oder einschlägiger tariflicher Vorschriften finden daher während Mutterschutz und Elternzeit keine Anwendung. Das aus den Spezialregelungen folgende Urlaubsjahr ersetzt die kalenderjahrbezogene Frist des § 7 Abs. 3 BUrlG. Der Verfallstatbestand kann erst nach Ablauf dieses neu definierten Urlaubsjahres eintreten.

Für Urlaubsansprüche, die vor Beginn des Beschäftigungsverbots oder der Elternzeit bestanden, bedeutet dies, dass sie bis zum Ende des auf die Rückkehr folgenden Urlaubsjahres fortbestehen. Erst danach kann ein Verfall eintreten. Die Regelung gilt nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern erfasst auch tariflich gewährten Mehrurlaub, sofern der Tarifvertrag keine ausdrücklich abweichende Bestimmung enthält.


LAG Hamm, 11.09.2025 - Az: 13 SLa 316/25

ECLI:DE:LAGHAM:2025:0911.13SLA316.25.00

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