Nicht jeder Arbeitnehmer, der dem Arbeitsplatz im Zuge der Corona-Pandemie berechtigterweise fernbleibt, muss Symptome aufweisen und somit tatsächlich krank sein. Hier gilt die Regelung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aber nicht.
Bei einem Infektionsverdacht mit anschließendem behördlich angeordnetem Beschäftigungsverbot haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung.
Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot wegen Krankheitsverdacht hat der betroffene Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Anspruch orientiert sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs.
Ab dem 01.11.2021 erhalten Ungeimpfte in Corona-Quarantäne jedoch keine Verdienstausfälle mehr entschädigt.
Im Einzelfall kann der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch nach § 616 BGB haben. Der Vergütungsanspruch bleibt nach dieser Regelung dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist
Der Anspruch aus § 616 BGB kann jedoch arbeits- oder tarifvertraglich oder auch über eine Betriebsvereinbarung beschränkt oder vollständig ausgeschlossen werden. Hier lohnt sich ein Blick in die entsprechenden Vereinbarungen.
Bei einem Infektionsverdacht mit anschließendem behördlich angeordnetem Beschäftigungsverbot haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung.
Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot wegen Krankheitsverdacht hat der betroffene Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Anspruch orientiert sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs.
Ab dem 01.11.2021 erhalten Ungeimpfte in Corona-Quarantäne jedoch keine Verdienstausfälle mehr entschädigt.
Im Einzelfall kann der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch nach § 616 BGB haben. Der Vergütungsanspruch bleibt nach dieser Regelung dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist
Der Anspruch aus § 616 BGB kann jedoch arbeits- oder tarifvertraglich oder auch über eine Betriebsvereinbarung beschränkt oder vollständig ausgeschlossen werden. Hier lohnt sich ein Blick in die entsprechenden Vereinbarungen.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Nein, die klassische Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall greift hier nicht, da keine tatsächliche Krankheit vorliegt. Bei einem behördlich angeordneten Beschäftigungsverbot besteht jedoch unter Umständen ein Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Der Anspruch auf Entschädigung orientiert sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs.
Nein, seit dem 01.11.2021 erhalten ungeimpfte Personen in Corona-Quarantäne keine Entschädigung für Verdienstausfälle mehr.
Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist. Wichtig: Dieser Anspruch kann durch Arbeits- oder Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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