Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Grundsätzlich ist die Arbeitsleistung eine Bringschuld, der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Leistung dort zu erbringen, wo dies vom
Arbeitgeber gewünscht wurde bzw. am
arbeitsvertraglich festgelegten Ort. Es ist Sache des Arbeitnehmers, pünktlich zu sein. Kommt es zu Verspätungen, etwas aufgrund von schlechten Witterungsverhältnissen, Stau, o.a. so ist dies alleine das Problem des Arbeitnehmers. Er trägt nämlich das Wegerisiko. Sind Verkehrsbehinderungen zu erwarten oder gar bekannt, so muss dies bei der Fahrzeit eingeplant werden - entweder ist also früher loszufahren oder aber eine alternative Transportmöglichkeit zu nutzen.
Kommt es dennoch zu einer Verspätung, so kann der Arbeitgeber den
Lohn entsprechend kürzen (BAG - Az: 5 AZR 283/80), wenn die Arbeit nicht nachgeholt werden kann. Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Verspätung durch längere Arbeit ausgleichen. In diesem Fall findet keine Lohnkürzung statt.
Verspätungen, die ausschließlich auf persönlichen Gründen beruhen (Unfall, Erkrankung etc.) werden nicht mit Sanktionen geahndet, wenn sie unerheblich sind (
§ 616 BGB). Eine Information des Arbeitgebers ist jedoch in allen Fällen zu empfehlen - ein Kommunikationsfluss führt oftmals auch dazu, dass auch Verspätungen, die eigentlich geahndet werden könnten, für den Arbeitnehmer folgenlos bleiben. Darüber hinaus ermöglicht es dem Arbeitgeber ggf. eine alternative Planung bei der Arbeitsverteilung anzuwenden. Die Anwendung des § 616 BGB kann allerdings arbeitsvertraglich abbedungen werden.
Ein Arbeitnehmer, der zu spät erscheint, kann vom Arbeitgeber
abgemahnt werden, wenn ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegt. Im Wiederholungsfall kann sogar eine verhaltensbedingte
Kündigung möglich sein. Eine Störung des Betriebsablaufes ist hierfür nicht notwendig (BAG - Az:
2 AZR 147/00).
Ein anderes gilt dann, wenn ein
Tarifvertrag oder eine
Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung enthält. Diese gehen den allgemeinen Grundsätzen vor.