Viele Arbeitnehmer verfügen heutzutage über einen dienstlichen Laptop oder einen PC am Arbeitsplatz. Dieser wird nicht immer ausschließlich dienstlich genutzt, so dass auch private E-Mails, Fotos, Browserhistorien und viele weitere andere Daten auf dem Firmenrechner landen.
Oftmals ist dies unproblematisch, solange sich die Nutzung im dienstlich zulässigen Rahmen befindet. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob der Arbeitnehmer berechtigt ist, Daten auf "seinem" Rechner ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu löschen. Hier besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dienstlichen und privaten Daten:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche geschäftlichen Daten (E-Mails, Dokumente, Bilder et cetera) dem Arbeitgeber gehören. Sie sind so zu behandeln, wie andere Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers auch.
Ein ausscheidender Mitarbeiter darf diese daher keinesfalls ohne Genehmigung oder ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers löschen oder vernichten. Der Arbeitnehmer muss in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten achten.
Auch wenn das Kopieren und die Mitnahme von dienstlichen Daten, die elektronisch vorliegen, relativ unproblematisch möglich ist, so darf der Arbeitnehmer dies auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht tun. Der Arbeitnehmer ist vielmehr verpflichtet, sämtliche Unterlagen (also auch die elektronischen Daten) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herauszugeben. Diese Rückgabepflicht umfasst auch (elektronische) Kopien von Geschäftsunterlagen.
Oftmals ist dies unproblematisch, solange sich die Nutzung im dienstlich zulässigen Rahmen befindet. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ob der Arbeitnehmer berechtigt ist, Daten auf "seinem" Rechner ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu löschen. Hier besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dienstlichen und privaten Daten:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche geschäftlichen Daten (E-Mails, Dokumente, Bilder et cetera) dem Arbeitgeber gehören. Sie sind so zu behandeln, wie andere Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers auch.
Ein ausscheidender Mitarbeiter darf diese daher keinesfalls ohne Genehmigung oder ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers löschen oder vernichten. Der Arbeitnehmer muss in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten achten.
Auch wenn das Kopieren und die Mitnahme von dienstlichen Daten, die elektronisch vorliegen, relativ unproblematisch möglich ist, so darf der Arbeitnehmer dies auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht tun. Der Arbeitnehmer ist vielmehr verpflichtet, sämtliche Unterlagen (also auch die elektronischen Daten) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herauszugeben. Diese Rückgabepflicht umfasst auch (elektronische) Kopien von Geschäftsunterlagen.
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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 18.04.2026
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Nein, geschäftliche Daten gehören dem Arbeitgeber. Ein ausscheidender Mitarbeiter darf diese weder löschen noch vernichten oder unerlaubt kopieren, da sie wie andere Geschäftsunterlagen zu behandeln sind.
Ja, eine rechtswidrige Löschung oder Zerstörung von Daten kann gemäß § 303a StGB als Datenveränderung bestraft werden. Bei Störung der Datenverarbeitung eines Unternehmens drohen sogar höhere Strafen.
Grundsätzlich ja. Private Daten, die sich im Rahmen einer erlaubten privaten Nutzung auf dem Firmenrechner angesammelt haben, dürfen vom Arbeitnehmer jederzeit gelöscht werden.
War die private Nutzung gänzlich unzulässig, ist eine sofortige Sperrung meist zulässig. War private Nutzung gestattet, muss dem Arbeitnehmer in der Regel die Möglichkeit zur Sichtung und Trennung der Daten eingeräumt werden.
Nein. Wenn eine private Nutzung gestattet ist, unterliegen private Daten dem Fernmeldegeheimnis. Ein Zugriff des Arbeitgebers ohne vorherige ausdrückliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers ist unzulässig.
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