|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >>|WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT|
Berufsmusikern kann das Musizieren nicht verboten werden
Wurde in einer Eigentumsanlage ein zulässiges eingeschränktes Musizierverbot beschlossen, so gilt dieses im Zweifel nicht für gewerblich genutzte Räume der Anlage (z.B. für Musikunterricht). Ein anderes gilt nur dann, wenn solche Berufstätigkeiten in der Gemeinschaftsnutzungsordnung ausgenommen wurden.

BayObLG – Az: 2 ZBR 141/01