| Berufsmusikern kann das Musizieren nicht verboten werden |
| Wurde in einer Eigentumsanlage
ein zulässiges eingeschränktes Musizierverbot beschlossen, so
gilt dieses im Zweifel nicht für gewerblich genutzte Räume der
Anlage (z.B. für Musikunterricht). Ein anderes gilt nur dann, wenn
solche Berufstätigkeiten in der Gemeinschaftsnutzungsordnung ausgenommen
wurden.
BayObLG – Az: 2 ZBR 141/01 |