| Bei der Ehewohnung hat der Eigentümer Vorrang |
| Gehört die Ehewohnung
nur einem Ehegatten alleine, so sind gewichtige Gründe notwendig,
um den Eigentümer aus seiner Wohnung zu drängen – etwa die Notwendigkeite
der Abwendung einer unerträglichen Belastung (z.B. Gewaltanwendung
des Eigentümers gegenüber Ehegatten und Kindern). Auch in solchen
Fällen kann die Wohnung indes nur für einen bestimmten Zeitraum
vorenthalten werden.
OLG Naumburg – Az: 14 UF 85/01 |