Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters muss den inhaltlichen Anforderungen der §§ 568, 569 BGB genügen. Daher ist der wichtige Grund, der zur Kündigung führt, anzugeben.
Es muss sich daher aus dem Kündigungsschreiben ergeben, mit welchen Beträgen der Verzug besteht. Wird lediglich pauschal auf Zahlungsverzug verwiesen, so ist die Kündigung unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine Kündigung ausgesprochen, die auszugweise wie folgt formuliert war:
"Sie sind an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug geraten. Der Ges. Rückstand wurde mit 709,08 Euro angegeben."
Der Vermieter hat hier im Schreiben angegeben, dass der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete in Verzug sei. Welche Monate das gewesen sein sollen ist nicht angegeben. Der Mieter hat also keine Möglichkeit die Richtigkeit der Angabe, insbesondere die Frage, ob der Vermieter seine Zahlungen entsprechend seinen bindenden Zahlungsbestimmungen gem. § 366 Abs. 1 BGB verrechnet hat oder ob der Vermieter bei fehlender Zahlungsbestimmung entsprechend den mangels abweichender Vereinbarungen zwingenden Regelungen in § 366 Abs. 2 BGB verrechnet hat.
Es muss sich daher aus dem Kündigungsschreiben ergeben, mit welchen Beträgen der Verzug besteht. Wird lediglich pauschal auf Zahlungsverzug verwiesen, so ist die Kündigung unwirksam.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eine Kündigung ausgesprochen, die auszugweise wie folgt formuliert war:
"Sie sind an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug geraten. Der Ges. Rückstand wurde mit 709,08 Euro angegeben."
Der Vermieter hat hier im Schreiben angegeben, dass der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Miete in Verzug sei. Welche Monate das gewesen sein sollen ist nicht angegeben. Der Mieter hat also keine Möglichkeit die Richtigkeit der Angabe, insbesondere die Frage, ob der Vermieter seine Zahlungen entsprechend seinen bindenden Zahlungsbestimmungen gem. § 366 Abs. 1 BGB verrechnet hat oder ob der Vermieter bei fehlender Zahlungsbestimmung entsprechend den mangels abweichender Vereinbarungen zwingenden Regelungen in § 366 Abs. 2 BGB verrechnet hat.
AG Dortmund, 31.03.2003 - Az: 125 C 11799/02
ECLI:DE:AGDO:2003:0331.125C11799.02.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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