Mieter dürfen den Garten dann nutzen, wenn dieser mitvermietet wurde. Einschränkungen bei der Nutzung gibt es nicht. Während bei Einfamilienhäusern der Garten ohne ausdrückliche anderslautende Regelung mitvermietet ist, so bedarf es bei Mehrfamilienhäusern der ausdrücklichen mietvertraglichen Vereinbarung.
Auch die Pflicht zur Gartenpflege kann mietvertraglich auf den Mieter übergehen - andernfalls gehören die Kosten der Gartenpflege zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Der Umfang der Gartenpflege kann vertraglich im Detail zwischen den Mietvertragsparteien geregelt werden. Wie der Mieter seinen Garten gestaltet, steht diesem während der Mietdauer frei, bei Auszug ist jedoch regelmäßig der ursprüngliche Zustand des Gartens wiederherzustellen.
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Auch die Pflicht zur Gartenpflege kann mietvertraglich auf den Mieter übergehen - andernfalls gehören die Kosten der Gartenpflege zu den umlagefähigen Nebenkosten.
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