Wird eine 2 m tiefe Terrasse um 60 cm erweitert, so handelt es sich um eine geringfügige Erweiterung und nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne von
§ 22 Abs. 1 WEG, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf weil keine nachteilige Beeinträchtigung im Sinne von
§ 14 WEG vorliegt.
Weder konnte das Gericht erkennen, dass die Erweiterung den optischen Gesamteindruck des Gebäudes nachteilig verändere noch sei eine intensivere Nutzung der Terrasse als bisher ersichtlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich stellt die Vergrößerung einer Terrasse eine bauliche Veränderung dar, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Einer Zustimmung bedarf ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht und die Maßnahme ist von den anderen Wohnungseigentümern zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), als die Rechte durch die Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. So verhält es sich hier. Denn die Terrassenerweiterung keine bauliche Maßnahme analog § 22 WEG in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG dar, die den optischen Gesamteindruck des Gebäudes für andere nachteilig verändert (§ 14 Nr. 1 WEG). Ein nach § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil liegt nur dann vor, wenn eine bauliche Maßnahme am Sondereigentum auf den optischen Gesamteindruck des Gebäudes ausstrahlt und diesen erheblich verändert.
Weder die erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks am Gebäude noch der seitens der Beklagten behauptete Nachteil wurde zudem nicht substantiiert dargelegt.
Allein der Umstand, dass nunmehr einbetonierte Platten an der Terrasse und auch im Garten in Gestalt eines Weges vorhanden sind, reicht hierfür nicht aus. Die Erweiterung der Terrasse hat sich in dem Anbau einer Plattenreihe von ca. 0,6 m Breite und von fünf einzelnen Platten (60 cm x 60 cm) als Weg erschöpft. Auch ist es zur Überzeugung des Gerichts vorliegend ausgeschlossen, dass diese Vergrößerung um ca. 4 qm dazu führen wird, dass die Kläger nunmehr, anders als bisher, einer derart großen Anzahl von Personen Zutritt zu ihrer Sondereigentumseinheit nebst Gartenfläche verschaffen wird, dass damit eine nennenswerte, intensivere Nutzung als bisher verbunden sein wird.
Zudem ist festzustellen, dass die Terrassenerweiterung nicht in Widerspruch zur Teilungserklärung steht, wonach die Sondereigentümer auf ihrer zur Sondereigentumseinheit zugewiesenen Gemeinschaftsfläche einen Ziergarten anlegen dürfen. Eine Verleihung eines anderen Gepräges durch die getroffene Maßnahme ist nicht erkennbar. Hierzu gehört auch eine Terrasse in der nunmehr vorgenommenen Fläche. Auch die Gestaltung derselben, wie aus den Lichtbildern ersichtlich, ist vom Begriff des „Ziergartens“ gedeckt.