Ein Sondernutzungsberechtigter kann auf einer als „Rasen und/oder als Ziergarten“ ausgewiesenen
Gartenfläche statt Rasen auch Kies verwenden. Dies stellt nicht zwangsläufig eine unzulässige bauliche Veränderung dar, insbesondere weil vorliegend um die Kiesfläche herum abwechslungsreiche Grünpflanzen gesetzt wurden. Somit war die Gesamtfläche als Ziergarten i.S.d. Teilungserklärung zu bewerten. Eine optisch nachteilige Beeinträchtigung vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft konnte daher auch nicht verlangen, dass die Umgestaltung rückgängig gemacht wird.