| "In der Regel ... spätestens" ist kein starrer Fristenplan! |
| Die in einem Wohnraummietvertrag
enthaltene Klausel, nach der Schönheitsreparaturen "in der Regel
in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren,
in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen … spätestens nach fünf
Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten … spätestens nach sieben
Jahren" durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan;
sie ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters
unwirksam.
BGH, 13.7.2005 - Az: VIII ZR 351/04 |