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"In der Regel ... spätestens" ist kein starrer Fristenplan!
Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach der Schönheitsreparaturen  "in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen … spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten … spätestens nach sieben Jahren" durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan; sie ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

BGH, 13.7.2005 - Az: VIII ZR 351/04