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Vorsicht bei langfristigen Mietverträgen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Schließen die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen langjährigen Mietvertrag ab und zerbricht die Partnerschaft vor dem Einzug, so kann der Partner, der die Wohnung trotzdem - allein - bezieht, vom anderen jedenfalls dann keine Beteiligung an den Mietkosten verlangen, wenn er sich nicht trotz entsprechender Möglichkeit nicht um die Auflösung des Mietvertrags bemüht hat.


LG Koblenz, 15.06.2000 - Az: 14 S 263/99


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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