Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Dies ist zunächst der Eigentümer. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann aber grds. auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des
Miet- oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über die ihm überlassenen Miet- oder Pachtsache eingeräumt wird.
Die gleiche Überlegung gilt nach Auffassung des Gerichts auch für einen
Untermieter, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt auf Grund eines
Untermietvertrages überlassen wurde, wenn wie hier dem Mieter das Recht zur Untervermietung vom Eigentümer eingeräumt wurde.
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