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Keine Miete ohne Schlüssel!

Ein Mieter, der zwar bereits einen Mietvertrag unterschrieben, die Schlüssel aber noch nicht erhalten hat, muss keine Miete zahlen. Der Anspruch auf Zahlung des Mietzinses entsteht erst mit der Übergabe der Schlüssel an den Mieter - dies geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf hervor.
Ob ein mündlicher Mietvertrag mit vorheriger Geltung zustande gekommen ist oder nicht, ist unerheblich, da dies ohnehin nicht automatisch eine Zahlungspflicht begründet. Nut dann, wenn der Mieter auch den unmittelbaren Besitz an der Mietsache hat, besteht auch ein Anspruch auf die vereinbarte Miete. Den unmittelbaren Besitz erhält man typischerweise durch Übergabe der Schlüssel. Für die Übergabe ist der Vermieter ggf. darlegungs- und beweispflichtig. Im vorliegenden Fall konnte dies der Vermieter ebenso wenig nachweisen wie eine tatsächliche Nutzung durch den Mieter.
Die Folge: Der Vermieter scheiterte mit seiner Forderung auf Zahlung der Miete.
OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - Az: I-10 U 60/10

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