| Anpassung einer unzulässig langen Staffelzinsvereinbarung |
| Übersteigt die Dauer
des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts
des Mieters den nach § 557a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von
vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß §
557a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine
Dauer den genannten Zeitraum überschreitet.
BGH, 14.06.2006 - Az: VIII ZR 257/04 |