| Mangel auf dem Wohnungsmarkt |
| Das Tatbestandsmerkmal
der "Ausnutzung eines geringen Angebots" (§ 5 Abs. 2 WiStG) ist nur
erfüllt, wenn die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt für die Vereinbarung
der Miete im Einzelfall ursächlich war. Dazu hat der Mieter darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen, welche Bemühungen bei der Wohnungssuche
er bisher unternommen hat, weshalb diese erfolglos geblieben sind und daß
er mangels einer Ausweichmöglichkeit nunmehr auf den Abschluß
des für ihn ungünstigen Mietvertrages angewiesen war.
BGH, 28.1.2004 - Az: VIII ZR 190/03 |