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Klage wegen überhöhter Miete ist nicht mehr mit Wohnungsnot begründbar

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Frankfurter Mieter, die ihren Eigentümer wegen Mietpreisüberhöhung verklagen wollen, können sich nicht mehr auf die Lage auf dem Wohnungsmarkt stützen.

Das Landgericht Frankfurt erklärte, daß seit Herbst 1994 in Frankfurt ein im wesentlichen ausgeglichenes Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt bestehe.

Daher könnten Klagen auf Mietrückzahlung oder -minderung für den Zeitraum seit Ende 1994 nicht mehr damit begründet werden, daß der jeweilige Vermieter eine Wohnungsknappheit ausgenutzt habe, um eine überhöhte Miete zu fordern.

Mit dem Urteil reduzierte das Gericht in der Berufung eine Mietrückzahlung, zu der ein Vermieter in erster Instanz vom Amtsgericht Frankfurt verurteilt worden war.

Das Amtsgericht hatte eine Rückzahlung in Höhe von insgesamt 26 000 Mark für eine Mietdauer von 1992 bis 1996 festgesetzt.

Die Zivilkammer stellte jetzt fest, daß dem Mieter eine Rückzahlung wegen Mietpreisüberhöhung nur für die Jahre 1992 bis 1994 zustehe und ermäßigte den Betrag auf insgesamt 13 000 Mark.

Im Jahr 1992 habe der Wohnraummangel in Frankfurt einen Höchststand erreicht, der Mangel habe erst im Laufe des Jahres 1994 nachgelassen und besteht nach Ansicht des Gerichts seither nicht mehr.


LG Frankfurt/Main, 24.03.1998 - Az: 2/11 S 382/97, 2-11 S 382/97

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