Schuldner müssen ihre Vertragspartner nicht auf zu niedrige Abbuchungen hinweisen, wenn eine Einzugsermächtigung an den Gläubiger erteilt wurde.
Vorliegend versäumte es ein Vermieter über einen längeren Zeitraum hinweg, die Abbuchungen der vertraglich vorgesehenen Staffelmiete anzupassen.
Aus der Tatsache, daß der Vermieter es verabsäumt hat, für einen langen Zeitraum von vorliegend rund 2 1/2 Jahren den aus der Staffelmietzinsvereinbarung sich ergebenden Erhöhungsbetrag geltend zu machen und insoweit auch von der erteilten Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich bei objektiver Würdigung aus der Sicht des Mieters, dass der Vermieter konkludent insoweit auf seine Rechte aus der Staffelmietzinsvereinbarung geschuldeten Miete für den streitgegenständlichen Zeitraum zugunsten des Mieters verzichtet hat.
Einer ausdrücklichen Annahme des Verzichts seitens des Mieters bedurfte es im Hinblick auf § 151 BGB nicht.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles war ein Anspruch auf Zahlung der sich aus der Staffelmietvereinbarung sich ergebenden „Mietzinsrückstände“ zudem verwirkt.
Vorliegend versäumte es ein Vermieter über einen längeren Zeitraum hinweg, die Abbuchungen der vertraglich vorgesehenen Staffelmiete anzupassen.
Aus der Tatsache, daß der Vermieter es verabsäumt hat, für einen langen Zeitraum von vorliegend rund 2 1/2 Jahren den aus der Staffelmietzinsvereinbarung sich ergebenden Erhöhungsbetrag geltend zu machen und insoweit auch von der erteilten Einziehungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich bei objektiver Würdigung aus der Sicht des Mieters, dass der Vermieter konkludent insoweit auf seine Rechte aus der Staffelmietzinsvereinbarung geschuldeten Miete für den streitgegenständlichen Zeitraum zugunsten des Mieters verzichtet hat.
Einer ausdrücklichen Annahme des Verzichts seitens des Mieters bedurfte es im Hinblick auf § 151 BGB nicht.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falles war ein Anspruch auf Zahlung der sich aus der Staffelmietvereinbarung sich ergebenden „Mietzinsrückstände“ zudem verwirkt.
LG München I, 17.04.2002 - Az: 14 S 17240/01
ECLI:DE:LGMUEN1:2002:0417.14S17240.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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