| Falsche Wohnungsgröße |
| Wohnungssuchende sollten
im Zweifelsfall vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages noch einmal
zum Zollstock greifen. Ein Mieter kann für seine Wohnung nicht automatisch
die Miete senken, wenn die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter nicht
den Angaben im Vertrag entspricht. Das Oberlandesgericht Dresden entschied,
daß bei einer falschen Angabe zur Wohnfläche im nachhinein nur
in bestimmten Fällen eine Mietminderung durchgesetzt werden kann.
Selbst, wenn die tatsächliche Wohnfläche mehr als zehn Prozent
geringer als die im Mietvertrag angegebene ist, liege nicht unbedingt ein
so gravierender Mangel vor, daß eine Mietminderung gerechtfertigt
wäre. Neben einer "erheblichen Flächendifferenz" müsse die
Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt sein, erklärten die Richter.
Im konkreten Fall waren im Mietvertrag 67,7 Quadratmeter angegeben und lediglich ein Gesamtmietpreis vereinbart worden. Tatsächlich war die Wohnung rund zwölf Prozent kleiner. Das OLG erklärte, es lasse sich kein bestimmter Prozentsatz festlegen, ab dem von einem erheblichen Mangel auszugehen sei. Oft stünden auch Kriterien wie Lage und Ausstattung der Wohnung im Vordergrund. Das Gericht deutete allerdings an, daß es anders entschieden hätte, wenn ein Quadratmeterpreis vereinbart worden wäre. OLG Dresden, 3 AR 90/97 Quelle: Focus Online |