Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, die ihre Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung mindert oder aufhebt oder aber aber eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder diese später wegfällt.
Eine nur geringfügige Minderung der Tauglichkeit stellt dagegen keinen Mangel dar. Maßgeblich für die Beurteilung ist der vereinbarte Zustand bei Vertragsschluss. Fehlt es an einer konkreten Vereinbarung, so wird dies danach bewertet, ob die gemietete Sache zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist.
Ein Mangel kann also auf vielfältige Art und Weise bestehen. Selbst eine eine zu kleine Wohnfläche stellt einen Mangel dar, wenn die Abweichung gegenüber dem Mietvertrag mehr als 10% beträgt.
Die Höhe einer möglichen Minderung steht in Relation zur Schwere des konkreten Mangels.
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Eine nur geringfügige Minderung der Tauglichkeit stellt dagegen keinen Mangel dar. Maßgeblich für die Beurteilung ist der vereinbarte Zustand bei Vertragsschluss. Fehlt es an einer konkreten Vereinbarung, so wird dies danach bewertet, ob die gemietete Sache zum gewöhnlichen Gebrauch tauglich ist.
Ein Mangel kann also auf vielfältige Art und Weise bestehen. Selbst eine eine zu kleine Wohnfläche stellt einen Mangel dar, wenn die Abweichung gegenüber dem Mietvertrag mehr als 10% beträgt.
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