| Vermieter darf Zustimmung zur Haltung von Kampfhunden verweigern |
| Eine Wohnungsbaugesellschaft
verklagte einen Mieter erfolgreich auf Entfernung der drei Bullterrier
in seiner Wohnung. Der Hundehalter hatte versucht, wenigstens eines der
Tiere halten zu können. Dem widerspach das Landgericht in seiner Entscheidung.
Es hielt auch einen einzigen Bullterrier in einem Mietshaus mit zwölf
Wohnungen noch für zu gefährlich. Daran ändere auch die
Versicherung seines Halters nichts, das Tier habe sich bislang friedlich
verhalten. Unterschiedliche Auffassungen in der Wissenschaft über
die Angriffslust dieser Hunderasse rechtfertigten keine andere Beurteilung.
Im "Brockhaus" sei zu lesen, die Aggressivität bei Kampfhunden sei
das Ergebnis gezielter Zucht, die bei den Tieren zu geringem Schmerzempfinden
und fehlender Angst führe. Jedenfalls handele ein Vermieter verantwortungsbewusst,
wenn er die weitverbreitete Ansicht über die Gefährlichkeit von
Kampfhunden ernst nehme und deswegen die nach dem Mietvertrag notwendige
Genehmigung zur Hundehaltung verweigere.
LG Gießen, Urteil vom 15. Juni 1994 - 1 S 128/94 |