|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |HAUSTIERE|
Vermieter darf Zustimmung zur Haltung von Kampfhunden verweigern
Eine Wohnungsbaugesellschaft verklagte einen Mieter erfolgreich auf Entfernung der drei Bullterrier in seiner Wohnung. Der Hundehalter hatte versucht, wenigstens eines der Tiere halten zu können. Dem widerspach das Landgericht in seiner Entscheidung. Es hielt auch einen einzigen Bullterrier in einem Mietshaus mit zwölf Wohnungen noch für zu gefährlich. Daran ändere auch die Versicherung seines Halters nichts,  das Tier habe sich bislang friedlich verhalten. Unterschiedliche Auffassungen in der Wissenschaft über die Angriffslust dieser Hunderasse rechtfertigten keine andere Beurteilung. Im "Brockhaus" sei zu lesen, die Aggressivität bei Kampfhunden sei das Ergebnis gezielter Zucht, die bei den Tieren zu geringem Schmerzempfinden und fehlender Angst führe. Jedenfalls handele ein Vermieter verantwortungsbewusst, wenn er die weitverbreitete Ansicht über die Gefährlichkeit von Kampfhunden ernst nehme und deswegen die nach dem Mietvertrag notwendige Genehmigung zur Hundehaltung verweigere. 

LG Gießen, Urteil vom 15. Juni 1994 - 1 S 128/94