Die Parteien streiten um Herausgabe einer Heizungsanlage, hilfsweise um Schadensersatz. Der Beklagte hält die Heizungsanlage für einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 BGB und meint, dass die Klägerin infolge der Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren ihr Eigentum verloren habe. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat aus § 985 BGB gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Heizungsanlage.
Die Klägerin ist nach wie vor deren Eigentümerin. Die Fa. hat mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung das Grundstück selbst (§ 90 Abs. 1 ZVG) erworben. Ihr Erwerb erstreckte sich gemäß § 90Abs. 2, §§ 55, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1120 2. Alt. BGB nicht auf die streitgegenständliche Heizungsanlage. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind, gehören nach der Ausnahmevorschrift von § 95 Abs. 2 BGB nicht zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks gemäß § 1120 2. Alt. BGB, gleich wie sie nach den positiven Zuordnungsnormen der §§ 93 und/oder 94 Abs. 2 BGB zu behandeln wären. Sie sind dann nicht einmal einfache Bestandteile und unterliegen deshalb, selbst wenn sie dem Grundstückseigentümer gehören, weder dem Hypothekenbeschlag nach § 1120 BGB noch der Zwangsversteigerung nach § 20 Abs. 2 ZVG.
Zwar ist eine Heizungsanlage nach der Installation gemäß § 94 Abs. 2 BGB in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Heizungsanlage ein Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB ist. Wird die Verbindung zwischen einer Sache und dem Grundstück aufgrund eines befristeten Vertrages hergestellt, so ist zu vermuten, dass dies nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 2 BGB geschehen sollte.
Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien die Anlage bei Aufhebung des Vertragsverhältnisses in dem Gebäude verbleiben soll. Im Streitfall haben die Vertragsparteien unter Ziffer 4.3. ausdrücklich vereinbart, dass die Anlage nach dem Ende der Vertragslaufzeit ausgebaut und vom Grundstück des Kunden entfernt wird. Sie haben außerdem unter Ziffer 4.2. bestimmt, dass die Anlage im Eigentum der Klägerin verbleiben und kein Bestandteil des Grundstücks werden soll und in diesem Zusammenhang sich explizit auf die Vorschrift des § 95 Abs. 2 BGB bezogen. Nach alldem kann die Heizungsanlage nur als Scheinbestandteil angesehen werden.
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