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Parkplatz
Gehören zum Hausgrundstück Parkplätze (Einstellplätze), so werden diese üblicherweise den Mietern zum Abstellen ihrer Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Hierzu erteilt der Vermieter dem Mieter eine Parkerlaubnis. Ein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz ergibt sich aus dieser Erlaubnis jedoch nicht. Der Vermieter kann den Platz nach eigenem Ermessen zuweisen.
Teilweise - insbesondere in Gegenden mit knappem Parkraum - werden die Parkplätze auch an den Mieter vermietet. Dies kann entweder in einem separaten Mietvertrag oder in Wohnraummietvertrag erfolgen. Wird der Parkplatz nicht über einen gesonderten Vertrag vermietet, so bilden Wohnung und Parkplatz eine vertragliche Einheit. Dies führt dazu, daß eine Mieterhöhung allein für den Parkplatz seitens des Vermieters nicht durchgesetzt werden kann. Aus diesem Grunde wird üblicherweise ein gesonderter Parkplatz-Mietvertrag angeboten. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur Mietwohnung einen Parkplatz mitzumieten.

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